Viele Betreiber einer Website verwenden Google Analytics um den Erfolg der eigenen Website zu bewerten. Der Einsatz dieses sogenannten Tracking-Tools ist aus datenschutzrechtlicher Sicht allerdings nicht ganz unproblematisch. Mit der Einigung zwischen Google und den Hamburger Datenschützern wurde festgelegt, wie Google Analytics rechtskonform genutzt werden kann. Die vier Eckpunkte:
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Ein schriftlicher Vertrag mit Google zur Auftragsdatenverarbeitung muss vorliegen. |
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Nur verkürzte IP-Adressen dürfen verwendet werden. |
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Die bisherigen Google-Analytices-Daten müssen gelöscht werden. |
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Die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. |
Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dann sollten Sie Google Analytics vorerst nicht einsetzen. Post vom Anwalt könnte sonst die Folge sein.
Bei der datenschutzkonformen Gestaltung Ihrer Website sind wir Ihnen gern behilflich.